Es gibt viele „gängige“ Methoden, die Arbeitszeit mit anderen Dingen als mit Arbeit zu verbringen. Ein paar Urteile aus den vergangenen Jahren klären auf, auf was man dabei lieber verzichten sollte und was erlaubt ist…
Ein sehr beliebtes Mittel, um sich für ein paar Stunden aus dem Büro zu schleichen, ist der Arzttermin. Allerdings ist das bei weitem nicht in allen Fällen arbeitsrechtlich zulässig; nur wer einen „zwingenden“ Grund hat, einen spontanen Darmdurchbruch beispielsweise, oder sich am Kopierer den Hintern verbrennt:) …hat die gesetzliche Erlaubnis für einen Arztbesuch. (Allerdings könnte das unsachgemäße Bedienen des Kopierers unangenehme Folgen für den Arbeitsplatz haben.).
Allgemein gilt: Wer keine akute Erkrankung hat oder der Arzttermin nicht zu einem Zeitpunkt außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann (bspw. bei einem Spezialisten mit langen Wartezeiten o.ä.), hat kein grundsätzliches Recht, während der Arbeitszeit einen Arzt aufzusuchen. Darüber hinaus müssen Arzttermine innerhalb der Arbeitszeit dem Arbeitgeber rechtzeitig bekannt gegeben werden, geschieht dies nicht, kann Abgemahnt und bei Wiederholung gekündigt werden.
Gänzlich verboten ist das unendschuldigte Fehlen am Arbeitsplatz ohnehin. Selbst das (häufige) Verspäten aufgrund von Staus oder verlängerter Anfahrtswege muß vom Arbeitgeber toleriert werden.
Auch wer innerhalb der Arbeitszeit seinen Arbeitsplatz verlässt, um private Besorgungen zu machen, sich die Haare schneiden zu lassen, oder einen Behördengang zu machen riskiert Ärger, wenn er sein Fernbleiben nicht ankündigt und eine Erlaubnis einholt. Selbst der Einkaufsbummel zwischen zwei Kundenbesuchen ist nicht zulässig.
Große Verunsicherung gibt es immer wieder in Punkto private Telefonie und privates Surfen im Netz während der Arbeitszeit. Allgemein darf zwar kurzzeitig privat gesurft und/oder telefoniert werden, dass aber nur sofern kei ausdrückliches Verbot von Seiten des Arbeitgebers vorliegt. (Die Definition von „kurzzeitig“ steht auf einem anderen Blatt.)
Quelle: Die Zeit, Da staunt der Chef/Das Blog zum Arbeitsrecht
Für die Anderen, die Arbeitstiere, die von Ihrem Beruf gar nicht genug bekommen können, hat das Landgericht Frankfurt eine Bremse geschaffen; demnach haben Arbeitgeber darauf zu achten, dass ihre Angestellten nicht zu viel arbeiten. Wird mehr gearbeitet, als die Betriebsvereinbarung vorsieht, muss der Arbeitgeber u.U. seine Mitarbeiter zwangsweise nach Hause schicken.
Quelle: Verlag für die Deutsche Wirtschaft